- Raterteilung
- Rat|erteilung,die Erteilung eines Rates, einer Auskunft oder einer Empfehlung. I. der Raterteilung handelt es sich um eine bloße Gefälligkeit, die den Ratgeber nicht zur Haftung für aus der Befolgung des Rates entstehende Schäden verpflichtet (§ 676 BGB). Eine Schadensersatzpflicht besteht aber, wenn der Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht ist (z. B. bei einer vorsätzlich falsch erteilten Auskunft) oder wenn der Raterteilung ein (ausdrücklich oder konkludent geschlossener) Vertrag zugrunde liegt (z. B. Geschäftsbesorgungsvertrag eines Anwalts oder einer Bank), dessen Haupt- oder Nebenpflicht sie ist.
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Rat|er|tei|lung, die (Rechtsspr.): Erteilung eines Rates, einer Auskunft od. einer Empfehlung, die in der Regel den Ratgeber nicht zur Haftung verpflichtet.
Universal-Lexikon. 2012.